Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gleichzeitig neue Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie Dokumentationspflichten erlassen.


Geltungsbereich


Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt grundsätzlich für alle Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem Gütertransport auf öffentlichen Straßen dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt.
Im Bereich der Personenbeförderung gelten die Vorschriften beim Einsatz von Fahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist.
Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Beförderungen innerhalb der EG-Mitgliedsstaaten und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus gelten sie auch in den EWR-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Die Verordnung gilt zurzeit noch nicht für Fahrzeuge, die in der Schweiz zugelassen sind. (Die Umsetzung in der Schweiz ist jedoch zu einem späteren Zeitpunkt geplant.) Jedoch gilt die Verordnung in vollem Umfang für Fahrzeuge, die in der Gemeinschaft zugelassen sind und die Schweiz durchfahren. Findet ein Transport von einem EG-Staat in einen AETR-Staat2 statt, der nicht EG-Mitglied ist, gilt auf der gesamten Strecke das AETR (z.B. Transport von Deutschland in die Türkei). Hinweis: Innerhalb Deutschlands müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen.
Liegt das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges nicht über 2,8 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), so bestehen keine Aufzeichnungspflichten nach dem Fahrpersonalrecht.

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Inhalt der Verordnung

Zu den wichtigsten Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gehören u.a.

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Einführungstermin digitale Tachographen


Als verbindlichen Einführungstermin für das digitale Kontrollgerät sieht die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 den 1. Mai 2006 vor. Die Ausrüstungspflicht betrifft alle neu zugelassenen Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und Busse mit mehr als neun Sitzplätzen. Es besteht grundsätzlich keine Nachrüstpflicht für bereits zugelassene Fahrzeuge. Vorhandene analoge Kontrollgeräte dürfen so lange weiterbenutzt werden, wie sie funktionsfähig sind oder repariert werden können. Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen nicht der Verpflichtung des Einbaus eines Kontrollgerätes. Wenn jedoch ein Fahrzeug mit mehr als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht mit einem Kontrollgerät ausgerüstet ist, so ist dieses zwingend vom Fahrer zu betreiben! 1 Der offizielle Titel lautet: "Verordnung (EG) NR. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates." 2 Mitgliedstaaten des AETR: alle EG-Staaten und Albanien, Andorra, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Kasachstan, Kroatien, Liechtenstein, Moldawien, Norwegen, Republik Mazedonien, Republik Montenegro, Republik Serbien Russische Föderation, Schweiz, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan, Weißrussland.

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Lenk und Ruhe -Zeiten

Geltende EG- Regelung seit dem 11. April 2007

tägliche Lenkzeit

Höchstens 9 Stunden
Erhöhung 2 mal wöchentlich auf 10 Stunden möglich

wöchentliche Lenkzeit

Höchstens 56 Stunden (!)

Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen
(Doppelwoche)

Höchstens 90 Stunden

Lenkzeitunterbrechung
(Fahrtunterbrechung)

Nach spätestens 4 ½ Stunden
mindestens 45 Minuten
Beliebige Aufteilung nicht möglich,
I.Teil mind. 15 Min.,2.Teil mind. 30 Min.

Tagesruhezeit
(1 Fahrer)

Mindestens 11 Stunden
innerhalb von 24 Stunden nach einer Schicht

Verkürzung der Tagesruhezeit
(1 Fahrer)

Max. 3 x zwischen zwei Wochenruhezeiten auf 9 Stunden
ohne Ausgleich möglich

Aufteilung der Tagesruhezeit
(1 Fahrer)

Bei Aufteilung: Erhöhung auf 12 Stunden Tagesruhezeit.
Aufteilung nur in 2Abschnitte möglich:
Teil 1 mind. 3 Stunden, Teil 2 mind. 9 Stunden

Tagesruhezeit
(2 Fahrer / Doppelbesetzung3)

9 Stunden innerhalb von 30 Stunden nach einer Ruhezeit

Wöchentliche Ruhezeit

Mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit

Verkürzung Wöchentliche Ruhezeit
(unterwegs sowie auch am Stand
oder Heimatort d. Fahrers)

24 Stunden mit Ausgleich bis zum Ende der 3. Folgewoche
Es darf nur jede 2. Wochenruhezeit verkürzt werden

Zeitraum vom Ende einer Wochenruhezeit
bis zum Beginn der folgenden Wochenruhezeit

Regelung für alle:
Es dürfen max. bis zu sechs 24-Stunden-Zeiträume
(= 144 Std.) aneinander gereiht werden.

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Definitionen / Erläuterungen der Begriffe
Wie bereits weiter oben dargestellt gelten sowohl die Sozialvorschriften aus dem Gemeinschaftsrecht als auch die nationalen Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts. Danach ergeben sich u. a. die im Folgenden dargestellten, sich gegenseitig ergänzenden Definitionen nach EG-Verordnung:
Die Arbeitswoche beginnt Montag um 00:00 Uhr und endet am Sonntag um 24:00 Uhr.
Fahrer:
Ein Fahrer ist jede Person, die das Fahrzeug (wenn auch nur kurz) lenkt oder sich im Fahrzeug befindet, um es (als Bestandteile seiner Pflichten) gegebenenfalls lenken zu können. Dies können beispielsweise sein: Arbeitnehmer, selbstfahrende Unternehmer, Beifahrer, Auszubildende, Praktikanten.
Lenkzeit/Dauer der Lenktätigkeit:
Lenkzeit ist die Dauer der Lenktätigkeit, die von einem Kontrollgerät nach Anh. 1 oder Anh. Ib der VO(EWG)3821/85 oder von Hand aufgezeichnet wird. Unter Lenkzeit fallen solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört.
D.h. Wartezeiten an Ampeln, an Bahnschranken, in Staus oder an der Grenze sind ebenfalls der Lenkzeit zuzurechnen.
(Hingegen gehören Fahrpausen, dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann.)
Fahrtunterbrechung ( = Lenkzeitunterbrechung):
Jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird. Lenkzeitunterbrechungen müssen innerhalb der vorgesehenen 4,5 Stunden Lenkzeit oder unmittelbar danach erfolgen.
Während einer Lenkzeitunterbrechung darf der Fahrer keine anderen Arbeiten (z.B. Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten) ausführen.
Dagegen zählen Wartezeiten als Lenkzeitunterbrechung, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang zuzurechnen sind. Hierzu können beispielsweise Wartezeiten bei der Grenzabfertigung oder beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs gerechnet werden. Das gleiche gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Lenkzeitunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.
Ruhezeit:
Ruhezeit ist vorgesehen als tägliche Ruhezeit und wöchentliche Ruhezeit. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden. Sie darf in der Weise aufgeteilt werden, dass zuerst ein Block von drei Stunden und dann ein Block von 9 Stunden eingelegt wird. Bei einer Aufteilung erhöht sich die tägliche Ruhezeit auf 12 Stunden. Drei Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf 9 Stunden zulässig. Während der Ruhezeit muss der Fahrer frei über seine Zeit verfügen können. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten (z.B. als Beifahrer bei Doppelbesetzung)
Tageslenkzeit:
Die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit.
Wochenlenkzeit:
Die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche
Die Regelungen zur Schichtzeit /Arbeitszeit findet man in § 21 a ArbZG.
Ein ziemlich langer Paragraph.
Zur Schichtzeit gehört dei Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit,
wobei Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammen zu rechnen sind.
Nicht zur Schichtszeit/Arbeitszeit gehören jedoch Zeiten,
- während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen.
- während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zumüssen.
- für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Bei den ersten beiden Punkten gilt das aber nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist.
Im Gegenzug sind die Zeiten der drei Punkte keine Ruhezeiten und der ersten zwei Punkte keine Ruhepausen.


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Mitführungspflichten


Neu geregelt wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch die Mitführungspflichten der Fahrerunterlagen(Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke).
Im Hinblick auf die Mitführungspflicht für Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten gilt:
Seit dem 01.01.2008: Mitführung der Schaublätter für den laufenden Tag sowie der vorangegangenen 28 Tage (Kalendertage).
Das gleiche gilt für handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät.

Überblick über die gesamten mitzuführenden Fahrerunterlagen


analogen Kontrollgerät

digitalen Kontrollgerät

  • Schaublätter für den laufenden Tag sowie der vorangegangenen 28 Tage (Kalendertage), an denen ein Fahrzeug geführt wurde, welches unter die VO(EG)561/2006 oder § 1 FPersV fällt
  • Fahrerkarte, falls dem Fahrer eine solche ausgestellt wurde
  • alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen
  • Bescheinigung nach § 20 Fahrpersonalverordnung, falls der Fahrer an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage kein Fahrzeug gelenkt hat
  • sofern im genannten Zeitraum ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt wurde, ggf. auch alle hierbei zu erstellenden handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die nach VO (EG) Nr. 561/2006 und 3821/85 vorgeschrieben sind (z.B. bei Beschädigung der Fahrerkarte oder bei Defekt des Kontrollgerätes)
  • Fahrerkarte
  • alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die nach VO (EG) Nr. 561/2006 und 3821/85 vorgeschrieben sind (z.B. bei Beschädigung der Fahrerkarte oder bei Defekt des Kontrollgerätes)
  • Bescheinigung nach § 20 Fahrpersonalverordnung, falls der Fahrer an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage kein Fahrzeug gelenkt hat
  • (ggf. Schaublätter, sofern im genannten Zeitraum ein Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät gelenkt wurde)
Auf Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät darf kein Fahrer ohne Fahrerkarte eingesetzt werden.

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Bescheinigung über arbeitsfreie Tage bzw. nachweisbefreite Fahrzeuge


Sofern Schaublätter oder die entsprechenden Aufzeichnungen für einzelne, vorlegungspflichtige Tage nicht vorgelegt werden können, weil der Fahrer an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage kein Fahrzeug oder nur solche Fahrzeuge gelenkt hat, für deren Führen keine Nachweispflicht besteht, ist bei einer Kontrolle auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorzulegen.
Für Sonn- und Feiertage ist eine solche Bescheinigung i.d.R. nicht nötig.4 Als Gründe dafür, warum die vorgeschriebenen Nachweise nicht vollständig vorgelegt werden können, können folgende Ursachen genannt werden:

  1. der Fahrer hat ein Fahrzeug gelenkt, für dessen Führen keine Nachweispflicht besteht
  2. der Fahr war krank
  3. der Fahrer war in Urlaub oder
  4. der Fahrer hat aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt
Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern eine solche Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen und auszuhändigen.
Diese Bescheinigungdarf nicht handschriftlich ausgefüllt sein und muss vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer unterschrieben werden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat hierzu ein Musterformblatt erstellt, das zur Verwendung empfohlen wird.5 Auch wenn dieses Formblatt in Deutschland nicht verbindlich vorgeschrieben ist, empfehlen wir dessen Verwendung besonders im grenzüberschreitenden Verkehr, um Schwierigkeiten bei etwaigen Kontrollen im EU-/EWR-Ausland zu vermeiden. In einigen europäischen Staaten ist dieses Formblatt zum Teil vorgeschrieben. Die EU-Kommission hat das entsprechende Formular auch als Worddokument in 21 Sprachen im Internet eingestellt, damit ein Ausfüllen und Ausdrucken per Computer möglich ist. Das Formular kann zur eigenen Verwendung unter

http://www.ec.europa.eu

oder diesem Link heruntergeladen werden:

Bescheinugung nach § 20 Fahrpersonalverordnung

In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann, weil die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer eine solche Bescheinigung nachträglich auszustellen und vorzulegen.

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Aufbewahrung- und Vorlagepflichten des Unternehmens


Neu geregelt wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten.
So sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006 nunmehr vor, dass die Unternehmen die Schaublätter und – sofern Ausdrucke erstellt wurden – die Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang aufbewahren und den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aushändigen müssen.
Achtung: Nach nationalem Recht hat der Unternehmer die Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (1 Jahr) bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, wenn erweiterte Aufbewahrungspflichten (z.B. Arbeitszeitgesetz) nicht entgegenstehen.
Werden Fahrzeuge mit einem digitalen Kontrollgerät eingesetzt, muss der Unternehmer spätestens alle 3 Monate die Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes kopieren und speichern. Die Fahrer können von ihren Unternehmen darüber hinaus verlangen, dass sie eine Kopie der von den Fahrerkarten herunter geladenen Daten sowie Ausdrucke davon ausgehändigt bekommen.
Bei Kontrollen in Unternehmen sind neben den Schaublättern auch vorhandene Ausdrucke und herunter geladene Daten vorzulegen oder auszuhändigen

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Verantwortung für Verstöße/ Geldbußen


Für begangene Verstöße sollen ab sofort alle an einer Transportkette Beteiligten zur Verantwortung gezogen werden, also nicht allein der Fahrer, sondern auch der Arbeitgeber und der Auftraggeber, vgl. Art. 10 VO (EG) 561/2006. Ein klassisches Mitverschulden z.B. des Verladers wäre gegeben, wenn der Verlader von einem Frachtführer verlangt, dass seine Ware bis zum Zeitpunkt X ausgeliefert werden soll, obwohl offensichtlich ist, dass der genannte Termin nur bei einer Missachtung der Lenk-und Ruhezeiten eingehalten werden kann.
Begangene Verstöße können künftig länderübergreifend sanktioniert und weiterverfolgt werden. Das heißt, Kontrollbeamte erhalten die Befugnis, auch Verstöße, die in einem anderen Mitgliedstaat begangen wurden, sofort zu ahnden. Zudem soll ab 2008 die Kontrolldichte verschärft und die straßenseitigen Kontrollen ausgeweitet werden. Während zurzeit etwa ein Prozent der Fahrerarbeitstage überprüft werden, sollen dann zwei Prozent der Arbeitstage kontrolliert werden. Ab 2010 soll die Kontrolldichte sogar auf drei Prozent angehoben werden.
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können bei Kontrollen mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 35 Euro geahndet werden. (Es handelt sich hierbei um Orientierungswerte des Bundesamtes für Güterverkehr). Die Verwarnungsgeldsätze im Fahrpersonalrecht betragen in der Regel 15 Euro beispielsweise für
Nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbuße geahndet. Diese kann für den Fahrer bis zu 5.000 Euro, für den Unternehmer bis zu 15.000 Euro betragen.
Hinzu kommen weitere Gebühren (5% auf die Summe der Geldbuße, mindestens jedoch 20 Euro) sowie die Auslagen der Verwaltungsbehörde.

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Ausnahmen


Der Gesetz- und Verordnungsgeber sieht eine ganze Reihe von Ausnahmetatbeständen von den Fahrpersonalvorschriften vor. Die aktuell gültigen Ausnahmen sind im europäischen Recht in Artikeln 3 und 13 VO (EG) Nr. 561/2006 aufgelistet. Im nationalen Recht sind die Ausnahmen in § 1 Absatz 2 und § 18 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) aufgeführt.
Bei der Suche nach einem geeigneten Halteplatz kann in Ausnahmefällen von den Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Dann muss jedoch der Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen eines Halteplatzes auf dem Schaublatt oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät notiert werden.
Besonders hervorzuheben ist, dass bei nichtgewerblichen Güterbeförderungen für private Zwecke bis zu einer Gesamtmasse von 7,5 t des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugeinheit die Fahrpersonalvorschriften keine Anwendung finden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der VO(EG)561/2006 sowie VO(EWG)3821/85 im vollem Umfang, das heißt, es müssen die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten, sowie ein EG-Kontrollgerät betrieben werden.

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Als PDF von der BAG