Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)

Nachdem die Neuregelung zur Berufskraftfahrer-Qualifikation für den Bereich des gewerblichen Personenverkehrs (Busfahrer) bereits seit 10. September 2008 gilt, wurde sie für den Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs (Lkw-Fahrer) am 10. September 2009 wirksam.

Allgemeines

Ziele der bundesrechtlichen Neuregelung (BKrFQG und BKrFQV) sind insbesondere die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Entwicklung eines defensiven Fahrstils und eines rationellen Kraftstoffverbrauchs, sowie ein Anreiz zur Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer für Berufsanfänger.
Gegenstand der Neuregelung ist es, ein System der Grundqualifikation und Weiterbildung für Kraftfahrer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr zu schaffen.
Neuerwerber des Lkw- bzw. Busführerscheins müssen zusätzlich zum Erwerb der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen eine Grundqualifikation über tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse absolvieren und hierüber eine Prüfung bei der IHK ablegen.

Anwendungsbereich
Nach § 1 BKrFQG gilt die Neuregelung für Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Der Begriff des gewerblichen Güterkraftverkehrs kann durch Rückgriff auf den Begriff nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ausgelegt werden.
Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 BKrFQG gelten grundsätzlich nur im Inland, nicht im grenzüberschreitenden Verkehr.
Anwendungsbeispiele
Umfasst vom Anwendungsbereich der Neuregelung sind z.B. Öffentliche Hand
Der Begriff Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken im Sinne des § 1 Abs. 1 BKrFQG ist grundsätzlich auch zu bejahen bei Fahrten für Träger des öffentlichen Rechts (z.B. Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie kommunale Eigenbetriebe).
Ausnahmen sind ggf. nach § 1 Abs. 2 BKrFQG zu prüfen.
Eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG ist beispielsweise anzunehmen bei Fahrten zum Zwecke der Straßen- und Stadtreinigung, der Grünpflege, des Winterdienstes oder der baulichen Unterhaltung von Straßen.
Land- und Forstwirtschaft
Nicht umfasst vom Anwendungsbereich des BKrFQG sind im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die den Fahrerlaubnisklassen L oder T unterfallen .
Eine Ausnahme für Kraftfahrzeuge der C- und D-Klassen ergibt sich aus § 1 Abs. 2 BKrFQG. Gemäß der amtlichen Begründung (BT-Drs. 13/1365, S. 11) fallen unter § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 GüKG. Dies sind z.B. Milchtransporte unter den dort genannten Voraussetzungen oder Transporte durch den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für eigene Zwecke oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Vgl. zu § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG näher unten lit. d).
Handwerkerklausel, § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG
Für Handwerksbetriebe und Kleingewerbetreibende erlangt die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG Bedeutung.
Die Begriffe Material, Ausrüstung im Sinne der sog. Handwerkerklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Dabei kommt es stets darauf an, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Die Prüfung der Frage, ob die Fahrten als Haupttätigkeit ausgeübt werden, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Als weiteres Indiz kommt auch die Branchenzugehörigkeit (z. B. bei selbständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nur ein Indiz.

Ausnahmen haben nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BKrFQG
sind

Grundqualifikation
Für Lkw- und Busfahrer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr ist zusätzlich zum Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse (C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE) eine berufsspezifische Grundqualifikation erforderlich.
Die Grundqualifikation (§ 4 BKrFQG) wird erworben durch

  • spezifische Berufskraftfahrerausbildung, § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG
  • große“ Prüfung zur Grundqualifikation, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG
  • beschleunigte Grundqualifikation (Kurs mit Prüfung), § 4 Abs. 2 BKrFQG.

  • Der Stoffumfang der Grundqualifikation ergibt sich aus der Anlage 1 zur BKrFQV.
    Die Grundzüge der IHK-Prüfungen sind in den §§ 1 bis 3 BKrFQV mit Anlage 2 niedergelegt.
    Die Zuständigkeit für die Prüfungen zu allen drei Arten der Grundqualifikation sind durch bundesrechtliche Regelung den IHKs übertragen . Zur Regelung des Prüfungsverfahrens erlassen die IHKs Satzungen, die der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium bedürfen.

    Der Nachweis der Grundqualifikation auf der Grundlage der IHK-Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfung erfolgt durch

    Im Zeitraum zwischen der erfolgreichen IHK-Prüfung und der Aushändigung des neuen Kartenführerscheins mit der Schlüsselzahl 95 kann als vorläufiger Nachweis der Grundqualifikation die (Original-)Bescheinigung der IHK über die bestandene Prüfung anerkannt werden. Die Gültigkeit dieses vorläufigen Nachweises ist aber auf das Inland sowie auf maximal zwei Monate ab Ausstellungsdatum beschränkt.

    Die Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation gilt nicht für sog. „Besitzständler“ nach § 3 BKrFQG beim Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse vor den Stichtagen

    Der Besitzstand nach § 3 BKrFQG gilt auch für Fahrerlaubnisse der Klasse 3 (alt), und zwar unabhängig davon, ob diese bereits auf einen Scheckkartenführerschein mit den Klassen C1/C1E umgestellt wurden. Im Falle einer Erweiterung auf C/CE nach dem Stichtag muss keine Grundqualifikation erworben werden.
    Zur Erweiterung auf die D-Klassen vgl. unten d).
    Im Falle einer ausländischen (Drittstaaten-) Fahrerlaubnis ist die Gleichwertigkeit der jeweiligen ausländischen Fahrerlaubnisklasse anhand der Anlage 11 zur FeV zu prüfen. Bei Nicht-Anlage11-Staaten oder wenn die betroffene Fahrerlaubnisklasse von der Anlage 11 nicht umfasst ist, kommt eine Gleichwertigkeit nur im Einzelfall bei Vorliegen eines - dem § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG gleichwertigen - ausländischen Berufsabschlusses als Berufskraftfahrer in Betracht.
    Dienstfahrerlaubnisse nach § 26 FeV sind als gleichwertig im Sinne des § 3 BKrFQG anzusehen, sofern eine Umschreibung in eine zivile Fahrerlaubnis nach § 27 FeV prüfungsfrei möglich ist.

    d) Bei einem Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr bzw. einer entsprechenden Erweiterung der Fahrerlaubnis gilt § 3 BKrFQV, wonach die ergänzende Grundqualifikation in erleichterter Form erworben werden kann (zur Weiterbildung in diesem Fall vgl. unten B.4g)). Die Anwendung des § 3 BKrFQV ist gleichermaßen möglich, wenn (1) die Grundqualifikation durch IHK-Prüfung erworben wurde, oder (2) ein Besitzstand nach § 3 BKrFQG zu bejahen ist.

    e)* In den Fällen, in denen eine vor dem jeweiligen Stichtag des § 3 BKrFQG erteilte Fahrerlaubnis der C- oder D-Klassen entzogen, darauf verzichtet oder nicht rechtzeitig verlängert wurde und in denen diese anschließend nach Erlöschen neu erteilt wurde oder wird, ist in den neu zu erteilenden Führerschein die Schlüsselzahl 95 einzutragen, ohne dass hierfür der Erwerb einer Grundqualifikation oder eine abgeschlossene Weiterbildung erforderlich wäre. Diese Fälle werden damit einem Besitzstand gleichgestellt, unabhängig davon, ob am Stichtag eine gültige Fahrerlaubnis besteht.
    Da sich allerdings der Besitzstand nicht unmittelbar aus dem Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis ergibt, ist die Eintragung der Schlüsselzahl 95 erforderlich.

    Als Fristablauf für die Schlüsselzahl 95 wird in den Führerschein das nach § 5 Abs. 1 BKrFQG für den Abschluss der ersten Weiterbildung maßgebliche Datum eingetragen, d.h.
    (1) für D-Klassen 09.09.2013 bzw. bei Gleichlauf mit der Befristung der Fahrerlaubnis volle 5 Jahre bis spätestens 09.09.2015,
    (2) für C-Klassen 09.09.2014 bzw. bei Gleichlauf mit der Befristung der Fahrerlaubnis volle 5 Jahre bis spätestens 09.09.2016

    Nach Ablauf der Übergangsfristen des § 5 Abs. 1 BKrFQG ist für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Fällen des Erlöschens der Fahrerlaubnis durch Entziehung, Verzicht oder Fristablauf der Nachweis einer Weiterbildung erforderlich.

    Weiterbildung im 5 Jahres Turnus
    Die Pflicht zur Weiterbildung nach § 5 BKrFQG betrifft alle Lkw- und Busfahrer, auch sog. „Besitzständler“, welche die jeweilige Fahrerlaubnisklasse erworben haben.
    Die Weiterbildung ist im 5-Jahres-Turnus zu wiederholen.
    Die Weiterbildung umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Zeitstunden, die in bis zu 5 selbständige Ausbildungseinheiten von mindestens je 7 Zeitstunden aufgeteilt werden kann

    Verstöße und Sanktionen
    Fahrten ohne die erforderliche Grundqualifikation und/oder Weiterbildung sind nach § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 BKrFQG bußgeldbewehrt. Die Bußgeldandrohung richtet sich gegen den Fahrer (Abs. 1 mit Abs. 3: bis 5.000 Euro) sowie auch gegen den Unternehmer (Abs. 2 mit Abs. 3: bis 20.000 Euro). Die Pflicht zum Nachweis der Grundqualifikation für Neuerwerber der Fahrerlaubnis gilt ab 10. September 2008 (Bus) bzw. ab 10. September 2009 (Lkw). Die Pflicht zum Nachweis der Weiterbildung beginnt ab 10. September 2013 (Bus) bzw. ab 10. September 2014 (Lkw). Aufgrund der Übergangsfristen (vgl. B.4e)) müssen jedoch erst ab 10. September 2015 (Bus) bzw. ab 10. September 2016 (Lkw) alle gewerblichen Fahrer, die dem Anwendungsbereich des BKrFQG unterliegen, einen Nachweis führen.


    Nach Oben